Satzung

Satzung der AGSA-Hundefreunde im DVG e.V.
I. Name und Sitz
§ 1
Name:
Der Verein führt den Namen „AGSA-Hundefreunde“ im DVG. Die Abkürzungen stehen für Agility, Gebrauchshund, Sporthund und Ausstellung.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen „eingetragener Verein“ („e.V.“)
§ 2
Sitz:
Der Sitz des Vereins ist Kandern.
II. Mitgliedschaft in anderen Verbänden
§ 3
Der Verein ist Mitglied im Deutschen Verband der Gebrauchshundesportvereine e.V.. In dieser Eigenschaft ist er dem Landesverband Baden-Württemberg regional zugeordnet. Die Satzungen und Ordnungen des DVG sowie die Beschlüsse seiner Organe sind geltendes Vereinsrecht im Sinne dieser Satzung, analog gilt dies für Beschlüsse und Satzungen des DHV, VDH und der FCI.
III. Zweck und Aufgaben
§ 4
Zweck und Aufgaben des Vereins:
Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Hundesports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet. Er ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein fördert
- die Information der Öffentlichkeit über den Hundesport,
- die Erfassung der Freunde des Hundesports in diesem Verein,
- die Ausbildung von Dienst- und Gebrauchshunden zu Schutz-, Fährten-, Wach-, Begleithunden pp. (Schutzhundsport),
- die körperliche Ertüchtigung des Menschen beim Sport mit dem Hund (Turnierhundsport, Agility),
- den Sport der Jugend mit dem Hund,
- die Durchführung von verbandsöffentlichen Prüfungen und Wettkämpfen in den einzelnen Sportarten und in der Jugendarbeit,
- die Gedanken des Tierschutzes und
- die Abhaltung und den Besuch von Seminaren zu den für den Verein relevanten
Themen.
§ 5
Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Übungsbetriebs,
b) Durchführung von Übungsstunden unter Leitung eines Übungswarts,
c) Veranstaltungen mit Hunden.
IV. Beitrag und Geschäftsjahr
§ 6
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 7
Beitrag:
Es wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
V. Arten der Mitgliedschaften
§ 8
Die Mitgliedschaft besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern, Ehrenmitgliedern.
§ 9
Ordentliche und fördernde Mitglieder:
Mitglied kann jeder Freund des Hundes werden, der sich zur Einhaltung der Vereinssatzung verpflichtet:
- die nicht aus einem zum Verband gehörigen Verein ausgeschlossen ist,
- die nicht einem Rassehundezucht- und/oder Hundesportverband außerhalb des VDH angehört.
Auch Minderjährige unter 18 Jahren und juristische Personen können die Mitgliedschaft erwerben.
Vom Erwerb der Mitgliedschaft sind ausgeschlossen:
a.) gewerbsmäßige Hundehändler und -vermittler
§ 10
Ehrenmitglieder und Mitglieder mit 30 jähriger Zugehörigkeit:
Zu Ehrenmitgliedern ernennt der Vorstand auf Vorschlag und mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Mitglieder, die sich um die Sache des Hundes besondere Verdienste erworben haben und die 30 Jahre ununterbrochen diesem Verein angehört haben.
§ 11
Angehörige als Mitglieder:
Jedes Mitglied ist berechtigt, seinen Ehegatten und weitere in seinem Haushalt lebende Angehörige als Familienmitglied anzumelden, sofern diese auf Bezug der Vereinszeitung verzichtet.
VI. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 12
Anmeldungen:
Anmeldungen zum Beitritt in den Verein sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Sie müssen Berufs- und genaue Wohnungsangabe (Postanschrift), sowie das Geburtsdatum und die Berufsbezeichnung enthalten. Mit dieser Anmeldung ist die Weitergabe der Daten an den Verband und die Verwendung für die Erfordernisse des Sports zulässig. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
§ 13
Gültigkeit der Anmeldung:
Die persönlich getätigte schriftliche Anmeldung ist bindend und verpflichtet zur Zahlung des Beitrages.
§ 14
Die Annahme der Anmeldung wird durch Übergabe oder Zusendung des Mitgliedsausweises und der Zahlungsaufforderung bestätigt.
Die Mitgliedschaft im Verband beginnt einvernehmlich rückwirkend zum Beginn des laufenden Quartals oder mit dem nächsten Quartalsbeginn.
§ 15
Einspruch gegen die Aufnahme Neugemeldeter:
Über den Einspruch gegen die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins. Die Abweisung eines sich Meldenden ist in der Mitgliederversammlung vorzubringen. Die Abweisung erfolgt mit Angabe von Gründen.
§ 16
Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung von der Liste, Ausschluss oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Mit dem Tage der Austrittserklärung, Streichung, Ausschlusses oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen erlöschen alle Mitgliedsrechte des Ausgeschiedenen, dagegen bleiben etwaige bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft entstandenen Verpflichtungen, wie zum Beispiel Zahlung der rückständigen Beiträge, bestehen. Gleichzeitig entfallen für Ehegatten und Angehörige die Vergünstigungen des § 11.
§ 17
Austritt:
Der Austritt kann nur zum Ende eines Jahres schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
§ 18
Streichung von der Mitgliederliste:
a.) Die Streichung vom Vorstand ist vollziehbar, wenn das Mitglied mit der Zahlung der Beiträge trotz vorangegangener zweimaliger Mahnung unter Androhung der Streichung länger als 6 Monate im Rückstand ist.
b.) Gewerbsmäßige Hundehändler und -vermittler.
c.) Mitglieder die den Vereinszweck nicht mehr verfolgen oder die den Verein schädigen.
§ 19
Ausschluss:
Der Ausschluss erfolgt:
1. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
2. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereinslebens,
3. wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
4. aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen oder
5. gegen die Bestimmungen des Tierschutzes verstoßen hat.
§ 20
Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
§ 21
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats beim Vorstand Berufung einlegen.
Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschuss sei unrechtmäßig.
VII. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 22
Gleichstellung aller Mitglieder:
Alle Mitglieder haben, soweit nichts anderes in den Satzungen festgelegt ist, gleiche Rechte und gleiche Pflichten, aber keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Letzteres gilt auch bezüglich der ausgeschiedenen, gestrichenen oder ausgeschlossenen Mitglieder. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von den noch bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
Etwaige Überschüsse des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 23
Anerkennung der Satzungen:
Die Mitglieder erkennen durch ihre Beitragszahlung die Satzungen an und unterwerfen sich den vom Verein und seinen Organen satzungsgemäß getroffenen Beschlüssen.
§ 24
Rechte:
Jedes endgültig aufgenommene Mitglied, dessen Mitgliederrechte nicht ruhen,
1. ist mit Vollendung des 16. Lebensjahrs im Verein stimm- und antragsberechtigt;
2. kann in jedes Amt des Vereins gewählt und als Amtsinhaber bestätigt werden, wenn dem keine Hinderungsgründe ntgegenstehen;
3. hat Anrecht auf Benutzung aller vom Verein geschaffenen Einrichtungen.
§ 25
Pflichten:
Die Mitglieder sind verpflichtet:
1. ihren Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachzukommen;
2. Wohnungsänderungen sofort dem Vorstand mitzuteilen;
3. Beschwerden oder Beschuldigungen irgendwelcher Art, die sich gegen Vereinsmitglieder richten, niemals bei Veranstaltungen oder öffentlichen Versammlungen zu erwähnen und ihnen vertraulich zur Kenntnis gegebene Akten und Mitteilungen geheim zu halten;
4. den Hundesport nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und den festgelegten Bestimmungen unter besonderer Berücksichtigung des Tierschutzes auszuüben. Es gehört zu den Aufgaben der Mitglieder, die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins zu fördern und der Hundesache nach Möglichkeit neue Freunde zuzuführen. Auf die Einhaltung der Bestimmungen des Tierseuchengesetzes und auf die verbandsinternen Verpflichtungen zum Abschluss von Haftpflichtversicherungen ist besonders zu achten.
VIII. Vereinsorgane
§ 26
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand und
2. die Mitgliederversammlung.
§ 27
Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
- dem ersten Vorsitzenden;
- dem zweiten Vorsitzenden;
- dem Kassierer;
- dem Schriftführer;
- dem Übungswart;
- bis zu zwei Beisitzern.
Der Vorstand kann um einen Gerätewart und einen Jugendwart mit Zustimmung der Mitgliederversammlung erweitert werden.
Der Vorstand ist für die Behandlungen aller Vorstandsangelegenheiten des Vereins zuständig. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört insbesondere die Vertretung des Vereins in allen Rechts- oder sonstigen wichtigen Angelegenheiten, die Überwachung der Geschäftsführung und der Verwaltung des Vereinsvermögens, Einberufung der Sitzungen. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Vorstand über das Vereinsvermögen bis zur Höhe von € 400,00 im Jahr selbstständig verfügen kann. Handelt es sich um höhere Vermögenswerte, trifft in solchen Fällen die endgültige Entscheidung die Mitgliederversammlung. Die Unterstützung von Veranstaltungen, die laufenden Verwaltungskosten und insbesondere alle in dem jeweiligen Wirtschaftsplan angeführten Ausgaben fallen nicht unter diese Beschränkung. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
§ 28
Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Jeder ist Einzelvertretungsberechtigt.
§ 29
Bildung des Vorstandes:
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreise der Mitglieder des Vereins gewählt. Wahlberechtigt sind Mitglieder die das 16. Lebensjahr vollendet und der Vorstand.
§ 30
Amtsdauer:
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren. Die Wiederwahl ist statthaft. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtzeit aus, so muss auf der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied gewählt werden, bis zum Ablauf der Amtszeit des jeweiligen Vorstandes. Der Vorstand kann bis zur Neuwahl einen Vertreter des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes bestimmen.
§ 31
Stimmrechte der Vorstandsmitglieder:
Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
§ 32
Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
1. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich im ersten Quartal zusammen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung ist bekannt zu geben.
2. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus dem Vorstand und den Mitgliedern des Vereins zusammen.
3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a. Die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Vorstandsmitglieder;
b. Die Prüfung der Rechnungsführung der Kasse und der Bestände und die Erteilung der Entlastung;
c. Die Vornahme von Satzungsänderungen;
d. Die Entscheidung in Vermögensangelegenheiten von besonderer Bedeutung;
e. Die Wahl der Vorstandsmitglieder;
f. Die Wahl der Kassenprüfer;
g. Anträge und Dringlichkeitsanträge;
h. Verabschiedungen der Ordnungen;
i. Die Beschlussfassung über Auflösung des Vereins;
j. In allen sonstigen für den Verein wichtigen Angelegenheiten.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder vertreten ist. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit die Stimme des satzungsmäßigen Versammlungsleiter. Es sei denn, dass Satzung oder Gesetz zwingend eine andere Mehrheit vorschreiben.
§ 33
Kassenprüfer
Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung festzustellen. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 34
Vereinsvermögen:
Das Vereinsvermögen besteht aus dem Bestand der Kasse, den Bank- und Postscheckguthaben, etwaigen Wertanlagen und Forderungen des Vereins, ferner aus dem Vereinsbesitz, einschließlich der Bestände an selbstverlegten Büchern.
§ 35
Art der Ämter, Auslagenersatz, Ehrensold, Gehälter der Angestellten:
Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Im Vereinsdienst gemachte Auslagen werden ersetzt. Für Schäden, die Amtsträger in Ausübung ihres Amtes verursacht haben, haften diese nur wenn sie mit der schadenstiftenden Handlung gegen ein Strafgesetz verstoßen oder vorsätzlich zum Nachteil des Geschädigten gehandelt haben. Den Vorstandsmitglieder kann für die dem Verein aufgewendete Zeit eine entsprechende Entschädigung zugebilligt werden. Die Höhe der Entschädigung bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Höhe der Gehälter der Vereinsangestellten setzt der Vorstand fest. In keinem Falle dürfen Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
IX. Sitzungen
§ 36
Sitzungen:
Die Mitgliederversammlung wird über die im § 32 vorgesehene jährliche Pflichtversammlung hinaus im Auftrage des Vorstandes vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 1/4 der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen. Bei Wahlen und Satzungsänderungen ist die schriftliche Abstimmung zulässig, sofern die für den Gegenstand der Abstimmung erforderliche Mehrheit der Stimmberechtigten mit der schriftlichen Abstimmung einverstanden sind.
§ 37
Die Leitung der Sitzung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden oder in dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden. Sollte auch dieser verhindert sein, übernimmt der Übungswart die Leitung der Sitzung.
§ 38
Sitzungsbericht:
Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
X. Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins
§ 39
Satzungsänderungen:
Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Die Beschlussfassung kann in einer Sitzung oder auf schriftlichem Wege erfolgen. Sie treten nur in Kraft wenn die zuständige Finanzbehörde die steuerliche Unbedenklichkeit der Satzungsänderungen bescheinigt hat.
§ 40
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens dazu mindestens zwei Monate vorher einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung nur dann verfügen, wenn dreiviertel aller abgegebenen Stimmen sich dafür aussprechen.
§ 41
Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung:
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Kandern, den 31.03.2004